VG Hannover: Keine Entscheidungspflicht zu „Alles ablehnen“-Button

Am 20. Mai 2025 veröffentlichte die niedersächsische Datenschutz-Aufsichtsbehörde eine Pressemitteilung mit dem Titel: „Urteil zu manipulativem Cookie-Banner: ‘Alles ablehnen’-Schaltfläche ist ein Muss“.

Diese Aussage sorgte für Aufmerksamkeit – nicht zuletzt, weil sie eine juristische Klarheit suggeriert, die das zugrundeliegende Urteil in dieser Form nicht bietet. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 19.03.2025, Az.: 10 A 5385/22) gerade nicht entschieden, dass eine „Alles ablehnen“-Schaltfläche verpflichtend sei.

In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht ausdrücklich betont, dass diese umstrittene Rechtsfrage in dem konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich sei. Das Verfahren betraf vielmehr ein niedersächsisches Medienunternehmen, das gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde geklagt hatte.

Obwohl also weder das Urteil noch die Verhandlungsprotokolle die Aussage der Behörde stützen, wurde in der öffentlichen Kommunikation der Eindruck erweckt, dass ein Grundsatzurteil zugunsten einer verpflichtenden „Ablehnen“-Schaltfläche gefallen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; es wurde Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Verfahren liegt derzeit beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.

Keine pauschale Bewertung zum Google Tag Manager

Im Rahmen des Verfahrens wurde auch über den Einsatz des Google Tag Managers diskutiert. Die Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde hatten dabei erklärt, dass sie den Einsatz nicht pauschal für einwilligungspflichtig halten. Es gebe Konfigurationen, die nach ihrer Einschätzung ohne Einwilligung zulässig seien. In dem konkreten Fall hielt die Behörde den Einsatz jedoch aufgrund technischer Prüfungen für einwilligungspflichtig. Diese Differenzierung findet sich im Urteil allerdings nicht wieder und wurde in der Pressemitteilung nicht aufgegriffen.

Fazit

Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung rechtlicher Bewertungen im Datenschutz ist – auch und insbesondere bei öffentlichen Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden. Unternehmen sollten sich daher nicht vorschnell von plakativ formulierten Aussagen leiten lassen, sondern stets die tatsächlichen Inhalte gerichtlicher Entscheidungen prüfen oder fachkundig prüfen lassen.

Das Urteil des VG Hannover (Az.: 10 A 5385/22) ist öffentlich einsehbar.